Reglement für die Gewährung von Hilfen

 

Art. 1  Art von Hilfen

 

MAMMINA - Stiftung Francesca Ferrante di Ruffano unterstützt die Realisierung von Projekten mit dem Zweck, auf Gebiet des Kantons Wallis hilfsbedürftigen Kindern und Müttern in Not zu helfen.

 

Sie kann eine Hilfe zur Realisierung von Infrastrukturen und/oder zur Durchführung von Tätigkeiten leisten, mit denen dieser Zweck erreicht werden kann.

 

Vorhaben zur Information, Sensibilisierung, Weiterbildung und Forschung werden ebenfalls berücksichtigt.

 

Art. 2  Subsidiarität des Projekts

 

Grundsätzlich gewährt die Stiftung eine Unterstützung für Vorhaben, die nicht von Gesetzes wegen der öffentlichen Hand obliegen.

 

Art. 3 Komplementarität

 

Die Stiftung beteiligt sich mit einem mehr oder weniger grossen ergänzenden Beitrag an den Projekten, die ihr unterbreitet werden. Sie kann diese Unterstützung unter anderem je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und jener des Gesuchstellers anpassen. Sie berücksichtigt die Qualität des eingereichten Projekts.

 

Unter besonderen Umständen kann sie ein Projekt allerdings auch gänzlich finanzieren, wenn es einem dringenden Bedarf entspricht und/oder wenn das Projekt ohne diesen Beitrag nicht zustande käme.

 

Art. 4 Eigenschaft der Gesuchsteller

 

Die Stiftung berücksichtigt Gesuche, die von statutarisch gegründeten Institutionen oder Organisationen gestellt werden und die den in den Stiftungstatuten festgehaltenen Zweck verfolgen und dem vorliegenden Reglement entsprechen.

 

Art. 5 Form des Gesuchs

 

Die Unterstützungsgesuche sind auf dem Formular "Unterstützungsgesuch" an die Adresse der Stiftung zu richten.

 

Es sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • die Personalien des Projektträgers bzw. der Projektträger;
  • ein begründetes Gesuch mit einer Projektbeschreibung;
  • die Rechtsform der gesuchstellenden Organisation;
  • ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein mittelfristiger Finanzplan, wenn sich die Tätigkeit über längere Zeit erstreckt;
  • die überprüfte Rechnung und die Bilanz des vergangenen Jahres, wenn die Tätigkeit schon aufgenommen wurde;
  • die Liste der anderen um eine Unterstützung angegangenen Institutionen oder Personen;
  • gegebenenfalls die Bewilligung der zuständigen Behörden.

 

Die Stiftung kann weitere Unterlagen, die für ihren Entscheid nützlich oder nötig sind, einverlangen.

Art. 6 Behandlung des Gesuchs

 

Die Stiftung kann sich bei Dritten erkunden, um sich eine klare Meinung über das eingereichte Dossier zu bilden. Sie kann eine ad hoc-Kommission beauftragen, eine Vormeinung abzugeben.

 

Der Entscheid der Stiftung ist endgültig und nicht anfechtbar.

 

Art. 7 Auszahlung der gewährten Beträge und Kontrolle ihrer Verwendung

 

Die Auszahlung der gewährten Beträge ist von der vollständigen Durchführung des angekündigten Projekts und von der Einhaltung des Budgets abhängig. Die Stiftung kann Anzahlungen leisten.

 

Die Stiftung prüft die Schlussabrechnung anhand der Jahresrechnung des Begünstigten, in welcher des Unterstützungsbeitrag aufgeführt sein muss. Nach Genehmigung der Rechnung durch das zuständige Organ wird diese der Stiftung zugestellt.

 

Die Unterstützungszusage ist vom Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Stiftung an zwei Jahre gültig. Das Projekt muss in diesem Zeitraum in Angriff genommen werden. Eine Verschiebung des Projekts zieht ein neues Unterstützungsgesuch nach sich. Wird das Projekt nicht umgesetzt, wird die Zusage automatisch hinfällig.

 

Art. 8 Allgemeine Erwägungen

 

Die Stiftung wird darauf achten, das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgeglichen zu berücksichtigen, sofern die Projekte aus allen Regionen kommen.

 

Art. 9 Abweichungen zwischen dem Budget und den anerkannten Kosten

 

Sind die anerkannten Kosten des berücksichtigen Dossiers tiefer als angekündigt, wird die Höhe des Beitrags entsprechend angepasst.

 

Fallen die anerkannten Kosten höher als angekündigt aus, bleibt die Höhe des Beitrags unverändert. Allerdings kann ein zusätzliches Unterstützungsgesuch eingereicht werden, wobei die Gründe für die Überschreitung anzugeben sind. Die Stiftung wird dieses Gesuch wie ein neues Dossier behandeln.

 

Art. Wiederholung eines Unterstützungsgesuchs

 

Ein Projekt kann sich ausnahmsweise über mehrere Phasen entwickeln und Gegenstand wiederholter Unterstützungsgesuche sein. Die Stiftung kann auf solche Gesuche eintreten, sofern der in den Stiftungsstatuten festgelegte Zweck der Stiftung in jeder Etappe verfolgt wird. Allerdings kann eine Unterstützung nur für die laufende Etappe gewährt werden.

 

Art. 11 Eigeninitiative der Stiftung

 

Die Stiftung kann jede Tätigkeit oder jedes Projekt, die/das den statuarisch festgelegten Zweck verfolgt, selbst initiieren. Dies in den Bereichen Information, Sensibilisierung, Weiterbildung und Forschung. Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten und diese Vorgehen finanzieren.

 

Das vorliegende Reglement, das sich mit den Statuten der Stiftung deckt, wurde in der Stiftungsratssitzung vom 3. Dezember 2014 angenommen und am 19.Juli 2017 rediviert. 

 

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